Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher betrieblicher Versorgungsleistungen
1. Müssen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowohl aus der gesetzlichen Rente als auch aus dem betrieblichen Versorgungsbezug gezahlt werden?

Ja. Bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse unterliegen auch die betrieblichen Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Die Zahlstelle der Versorgungsbezüge ist verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse den Beginn sowie die Höhe der Rentenzahlung mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass die Zahlstelle Kenntnis erhält über die zuständige Krankenkasse und ggf. auch bei Wechsel unverzüglich über die neue Krankenkasse informiert wird. Soweit Sie als gesetzlicher Rentner pflichtversichert sind, muss Ihre Krankenkasse uns als Zahlstelle anschließend einen Beitragsbescheid erteilen, der uns zur Abführung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet. Für freiwillig versicherte Rentner gelten andere Regelungen (die Beiträge werden z.B. nicht von der Zahlstelle abgeführt). Näheres zu Ihrem Versichertenstatus können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.

Sollte einer der folgenden Fälle auf Sie zutreffen, sind die nachfolgenden Hinweise für Sie unerheblich:
Ihre Krankenversicherung besteht im Ausland
Sie sind privat krankenversichert

2. Wann wird der Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstmals vorgenommen?

Dies ist davon abhängig, wann der Beitragsbescheid der Krankenkasse bei uns eingeht. Auf die dortige Bearbeitungsdauer haben wir keinen Einfluss. Erst nach Eingang des Beitragsbescheides kann der Abzug der Beiträge sichergestellt werden. In den meisten Fällen kann der Abzug mit einer rückwirkenden Belastung von zwei bis vier Monaten vorgenommen werden. Dies sollte bei den finanziellen Planungen berücksichtigt werden.

Beispiel: Beginn der betrieblichen Rente: Juli 2009. Mit Beginn der ersten Rentenzahlung, hier Ende Juli 2009, erhält die Krankenkasse hierüber von der Zahlstelle Mitteilung. Nach Erteilung des entsprechenden Beitragsbescheides an die Zahlstelle Ende August 2009 kann der Abzug der Beiträge frühestens im September 2009, rückwirkend ab Juli 2009, vorgenommen werden.

3. Welcher Abzug wird zur Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen?

Es gilt ein einheitlicher Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung – seit Januar 2009: 15,5 %, ab Juli 2009: 14,9 %. Die Erhebung eines Zusatzbeitrags durch Ihre Krankenkasse direkt bei Ihnen als Mitglied ist darüber hinaus möglich. Informationen hierzu erhalten Sie ausschließlich bei Ihrer Krankenkasse.

Zur sozialen Pflegeversicherung gelten für Kinderlose und Versicherte, die die Elterneigenschaft nachweisen können, unterschiedliche Beitragssätze:
Kinderlose – Januar 2005 bis Juni 2008: 1,95 %, seit Juli 2008: 2,2 % (Ausgenommen von der Erhöhung sind  Rentner, die vor dem 01.01.1940 geboren oder jünger als 23 Jahre sind).
Versicherte, die die Elterneigenschaft nachweisen können – Januar 2005 bis Juni 2008: 1,7 %, seit Juli 2008: 1,95 %

4. Welcher Stelle gegenüber ist der Nachweis der Elterneigenschaft zu erbringen?

Die Feststellung der Elterneigenschaft (gilt für leibliche Eltern, Stief-, Pflege- sowie Adoptiveltern) und somit des maßgeblichen Beitragssatzes obliegt uns als Zahlstelle des betrieblichen Versorgungsbezuges.

Für freiwillig versicherte Rentner (sogenannte Selbstzahler) gilt, dass der Nachweis der Elterneigenschaft der Pflegekasse gegenüber erbracht werden muss.

Sofern Sie mehrere Kinder haben, beachten Sie bitte, dass lediglich die Geburt eines Kindes nachgewiesen werden muss.

Der Nachweis (zur Vermeidung von Nachteilen bitte unverzüglich einreichen) verbleibt bei unseren Unterlagen.

5. Wie kann geprüft werden, ob der richtige Beitragssatz festgestellt wurde?

Es kann der Rentenabrechnung entnommen werden, welcher Beitragssatz berücksichtigt wurde:

Berechnungsgrundlage ist der betriebliche Versorgungsbezug, gegebenenfalls beschränkt auf den ebenfalls in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag des  "SV-Brutto KV/PV". Es gilt der Grundsatz, dass die Beitragsbemessung (aus gesetzlicher Bruttorente + betrieblichem Bezug) maximal aus der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze erfolgen darf. Dies prüft die Krankenkasse, welche uns den maßgeblichen Wert im Beitragsbescheid mitzuteilen hat.

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